Existenzsicherung statt bürokratischer Härte: Appell für faire Rückabwicklungsverfahren in der Kultur- und Kreativwirtschaft

Hintergrund

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist kein Randthema, sondern ein integraler Bestandteil der deutschen Wirtschaftsstruktur und gesellschaftlichen Identität.  Dies unterstrich jüngst auch Gitta Connemann, parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie. In der Corona Pandemie wurde die Bedeutung dieser Branche einmal mehr ins Bewusstsein gerückt. Ohne Kunst und Kultur, ohne kreatives Schaffen ist es still in Deutschland und es lässt Menschen auseinander driften statt zusammenzukommen.

Die Überbrückungshilfen I bis IV waren essenziell, um diese Branche während der Pandemie vor dem Kollaps zu bewahren. Doch was als Rettungsschirm begann, entwickelt sich nun für viele Akteure zu einer existenzbedrohenden Falle. Die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen, Inflation und fortwährende Krisen verwehren der Branche die nötige Erholung. Dieses Schreiben ist ein dringender Appell, die Rückforderungspraxis nachzujustieren und faire, nachvollziehlbare Lösungen zu finden.

Besonders hervorzuheben ist hierbei das besonnene Vorgehen des Freistaates Sachsen im Rahmen der sächsischen Corona-Soforthilfen. Hier bewies die sächsische Staatsregierung und die Sächsische Aufbaubank (SAB), dass ein wertschätzender Umgang mit den Betroffenen möglich ist: Durch pragmatische Härtefallprüfungen wurden Verfahren bei drohenden Insolvenzen konsequent eingestellt, um den wirtschaftlichen Totalschaden zu verhindern. Diese sachgerechte Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ein Best-Practice-Beispiel für den Vertrauensschutz zwischen Staat und Wirtschaft.

Generell zeichnet sich im Rückforderungsprozess der Überbrückungshilfen I bis IV die (wiederkehrende) systemische Ungerechtigkeit besonders für Solo-Selbstständige und Hybrid-Beschäftigte ab. Die Komplexität kreativwirtschaftlicher Berufe wird ignoriert, während Honorarstrukturen oft nicht ausreichen, um Rücklagen für nachträgliche, massive Rückforderungen zu bilden.Die Basis für eine nachhaltige Erholung in der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft ist somit nicht möglich und schafft ein „ökonomisches Long Covid”.

Der Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e.V. hat 2025 die Akteursszene um konkrete Einzelfallschilderungen zu den jeweiligen individuellen Prozessen um die Rückforderungen gebeten. Viele Solo-Selbstständige, Firmen, Clubs und Kulturbetriebe haben sich daraufhin zurückgemeldet.

 Neue juristische Entwicklung: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Die Rechtsgrundlage der Rückforderungen steht gegenwärtig unter veränderter juristischer Bewertung. Mit Beschluss vom 20.03.2026 (Az. 16 K 4919/22) hat das Verwaltungsgericht Hamburg dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundlegende Fragen zur Rechtmäßigkeit der deutschen Überbrückungshilfen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern wird geprüft, ob die nachträgliche Forderung nach dem Nachweis eines konkreten Liquiditätsengpasses mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Diese gerichtliche Prüfung verdeutlicht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Kriterien, auf deren Basis die jeweiligen Landesbanken, in Sachsen die Sächsische Aufbaubank (SAB), aktuell Rückforderungen geltend macht.

Aktuell ergeben sich folgende zentrale Defizite und Forderungen

  • Aussetzung der Verfahren (Moratorium): Bis zur endgültigen Entscheidung durch den EuGH fordern wir ein Moratorium für laufende Rückforderungsverfahren, die auf dem Nachweis eines Liquiditätsengpasses basieren. Es ist rechtlich geboten, die Klärung der europäischen Rechtsgrundlage abzuwarten, bevor unumkehrbare wirtschaftliche Fakten geschaffen werden.
  • Transparenz und faire Gestaltung des Vorgangs: Der Prozess muss nach einem Urteil transparent,  kalkulatorisch nachvollziehbar und fair gestaltet werden. Bislang herrscht hier bei den Akteuren eine große Verunsicherung durch:
    • Begründungen in den Schlussbescheiden, die durch mangelnde Herleitung der Festlegung unklar sind und somit die Nachvollziehbarkeit der geforderten Summen erschwert, siehe Fallbeispiel Kupfersaal Leipzig*.
    • Die Entscheidungsgrundlagen der SAB sind intransparent und ergeben widersprüchliche Aussagen, da Auslegungen der im laufenden Prozess geänderten Förderrichtlinien zu unterschiedlichen Bewertungen in den Bescheiden führte.
  • Übernahme des sächsischen Härtefall-Modells: Die bewährte Handhabe der Einzelfallprüfungen aus den sächsischen Soforthilfemaßnahmen muss auf die Überbrückungshilfen übertragen werden.
    Wo Rückforderungen in die Insolvenz führen, muss eine Einstellung des Verfahrens oder eine echte Härtefallregelung greifen.
  • Ausbau des Beratungsservice: Die SAB benötigt Kapazitäten für eine echte Einzelfallbetrachtung, die über pauschale Ablehnungen hinausgeht, um wirtschaftlich verträgliche Lösungen (über Stundung und Ratenzahlung hinaus) zu ermöglichen.

Die anfänglich zugesagten Hilfen dürfen im Nachhinein nicht zu einer existenzbedrohenden Falle werden. Es müssen weitere Maßnahmen zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten von Stundung und Ratenzahlung ermöglicht werden, um die Rückforderungen für einzelne Akteure wirtschaftlich verträglich zu gestalten. Dazu gehört auch die Ausweitung der Härtefallregelung für z.B. Clubs und weitere Kultur-Spielstätten, siehe Fallbeispiel IfZ*.

Einordnung der Punkte

Die Rückforderungspraxis ist vor allem durch die im damals laufenden Prozess mehrfach geänderten FAQ intransparent und in der jetzigen Abrechnung und Rückforderung der Überbrückungshilfen I bis IV sehr fehleranfällig.

Dazu kommen folgende Punkte, die Akteure zurückgemeldet haben:

  • Unzureichende Sachverhaltsermittlung: Es wurden pauschale Rückforderungen gestellt, ohne den tatsächlichen Liquiditätsengpass ausreichend zu prüfen.
  • Fehlerhafte Berechnungsgrundlagen: Einnahmen und Ausgaben wurden oft nicht periodengerecht zugeordnet.
  • Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz: Bescheide sind zu verallgemeinert und lassen die genaue Berechnung der Rückforderungssumme nicht erkennen.
  • Unzulässige Änderung der Bewilligungsbedingungen: Rückforderungsbescheide basieren teilweise auf Kriterien, die zum Zeitpunkt der Bewilligung (2020) nicht kommuniziert wurden.
  • Fehler im Rückmeldeverfahren: Das Verfahren wurde als intransparent kritisiert und Behörden brachen das spezielle Prüfverfahren vorzeitig und zu Ungunsten der Akteure ab.
  • Kommunikation: Mangelhafter Beratungsservice und Erreichbarkeit in der zuständigen Behörde. Konkrete Kritik von Akteuren gibt es u.a. zu unterschiedlichen Aussagen zu Rückzahlungen, fehlenden Begründungen in den Schlussbescheiden und einer unangepassten Kommunikation.

Fallbeispiele

Kulturbetrieb Kupfersaal

Anschaffung von Luftreinigern wurde nachträglich nicht genehmigt, da lt. Schreiben kein Corona-Bezug.

Der Kupfersaal erstellt eine umfassende und detaillierte Stellungnahme der Inanspruchnahme der Hilfen und erworbenen Luftreiniger, die einen direkten Bezug zu den Corona-Auflagen ersichtlich und nachvollziehbar machen. Die SAB antwortete daraufhin mit einer Wiederholung der Rückforderung von über 25.000 EUR. Ohne Begründung, wie sich die Summe zusammensetzt bzw. bezugnehmend auf die eingereichte Stellungnahme.

Club IfZ – Institut für Zukunft

Streichen von unterschiedlichen Positionen von über 121.000 EUR durch nachträgliche Änderung der Förderrichtlinien

Das IfZ wird anhand des letzten finalen Stands der FAQ der Überbrückungshilfen I-IV aufgefordert, über 121.000 EUR zurückzuzahlen. Das ist Geld, das für die Umsetzung von Veranstaltungen nach Hygienekonzepten genutzt wurde und einer früheren Fassung der FAQ zur Zeit der Beantragung entsprochen hat. Diese Rückzahlung ist einer der Hauptgründe für die Schließung der deutschlandweit bekannten und bereits mehrfach prämierten Spielstätte Ende 2024.
Erschwerend und unverschuldet kommt hinzu, dass die Käufer und Nachbetreiber der Spielstätte insolvent gegangen sind und der Kaufvertrag nicht zustande kam. Das war Geld, das notwendig gewesen ist, um die seitens SAB geforderte Rückzahlung zu leisten. Beide Gesellschafter stehen nun vor der drohenden Privatinsolvenz. Hier braucht es eine Härtefallregelung ähnlich wie bei den Coronasoforthilfen.

Die Unterzeichnenden

Verbände und Organisationen:

Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e.V.

Wir gestalten Dresden e.V.

Kreatives Chemnitz e.V.

Kreatives Erzgebirge e.V.

Kreative Lausitz e.V.

Kreativ Kreis Meißen e.V.

Landesverband Bildende Kunst Sachsen e.V.

Bundesverband Popularmusik e.V. 

Verband unabhängiger Musikunternehmer:innen e.V. – Regionalgruppe Ost

LiveKommbinat Leipzig e.V.

Spielstätten:

Club Zooma (Plauen)

Nachtcafé (Leipzig)

Pendo (Leipzig) 

Tanklager West (Leipzig)

elipamanoke (Leipzig)

Kupfersaal (Leipzig)

Absturz (Leipzig)

GeyserHaus e.V. Soziokulturelles Zentrum (Leipzig)

Institut fuer Zukunft (Leipzig)

TV-Club Leipzig e.V. (Leipzig)

Noch Besser Leben (Leipzig)

WERK 2 – Kulturfabrik Leipzig e.V. (Leipzig)

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